Sanitär, Heizung, Klima

Sanitärinstallation in Wietmarschen, Lingen und Nordhorn

Die Wasseranlage hinter dem Hausanschluss dürfen nur der Wasserversorger oder ein Betrieb aus dessen Installateurverzeichnis errichten oder wesentlich ändern.[1] Wir installieren Trinkwasser- und Abwasserleitungen, Anschlüsse, Enthärtung und Filter.

Stand der Rechts- und Normenquellen: 29.09.2026. Zitiert werden nur Gesetzes-, Normen- und Regelwerkseiten (Ausnahmen sind auf der Seite gekennzeichnet). Die Fundstellen stehen am Ende.

Zuständigkeit
Wasserversorger oder eingetragenes Installationsunternehmen.[1]
Verantwortung
Der Anschlussnehmer für Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss.[1]
Legionellen
Untersuchungspflicht nur bei Großanlage, Abgabe im Rahmen gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit und Duschen.[2]
Technischer Maßnahmenwert
100 KBE je 100 ml.[2]
Inhalt dieser Seite
  1. Recht: die Kundenanlage
  2. Trinkwasserhygiene: was Eigentümer wissen sollten
  3. Trinkwasser- und Abwasserleitungen
  4. Enthärtung und Filter
  5. Ablauf
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Recht: die Kundenanlage

Nach § 12 AVBWasserV sind Sie als Anschlussnehmer für die Anlage hinter dem Hausanschluss verantwortlich. Das gilt für Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung. Die Messeinrichtungen des Versorgers sind ausgenommen. Hat er die Anlage vermietet, ist er neben dem Mieter verantwortlich.[1]

Die Anlage darf nur nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Wasserversorgungsunternehmen darf die Ausführung der Arbeiten überwachen.[1] Für Neuinstallationen braucht es also einen Betrieb aus dem Installateurverzeichnis. Wir sind in den Installateurverzeichnissen eingetragen.

Trinkwasserhygiene: was Eigentümer wissen sollten

Die Trinkwasserverordnung verlangt eine Untersuchung auf Legionellen, wenn drei Dinge zusammentreffen. Erstens gibt es eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung. Zweitens wird das Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben, zum Beispiel bei Vermietung. Drittens hat die Anlage Duschen oder andere Einrichtungen, die Wasser vernebeln. Als Großanlage gilt ein Speicher mit mehr als 400 Litern Inhalt. Das gilt auch für Anlagen mit mehr als 3 Litern Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung zählt dabei nicht mit.[2]

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen liegt bei 100 KBE je 100 ml. Wird er erreicht, gibt es Anzeige- und Handlungspflichten. Die Untersuchung wiederholt sich bei gewerblicher Abgabe mindestens alle drei Jahre und bei öffentlicher Abgabe jährlich.[2] Ein selbst genutztes Einfamilienhaus fällt in der Regel nicht darunter, weil dort kein Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.

Vermieter

Vermieten Sie ein Haus mit zentraler Warmwasserbereitung und mehreren Wohnungen? Dann prüfen wir bei der Begehung, ob die Untersuchungspflicht für Sie gilt. Wir nennen Ihnen auch die Fristen.

Trinkwasser- und Abwasserleitungen

Bei Trinkwasserleitungen zählen Werkstoffwahl, Dimensionierung, Dämmung, Vermeidung von Stagnation und die Trennung von warmen und kalten Leitungen. Die Regeln dafür stehen in den technischen Normen zur Trinkwasser-Installation, etwa der DIN 1988-100. Für die Entwässerung von Gebäuden und Grundstücken gilt die DIN 1986-100. Beide Normen sind kostenpflichtig.

Bei Kellerräumen, deren Abläufe unter der Rückstauebene liegen, planen wir eine Rückstausicherung ein. Vor der Übergabe führen wir eine Druck- und Dichtheitsprüfung durch.

Im Bad gehen Wasser, Strom und Abdichtung ineinander über. Das behandelt die Seite Badsanierung. Die Warmwasserbereitung hängt an der Heizung, und regelmäßige Kontrollen sind Teil der Wartung.

Enthärtung und Filter

Ob eine Enthärtung sinnvoll ist, hängt von der Wasserhärte Ihres Versorgers und von der Warmwasserbereitung ab. Die Härte fragen wir beim Versorger ab, bevor wir eine Anlage empfehlen. Filter setzen wir ein, wenn Ihr Leitungsnetz das erfordert, etwa bei Altbauten mit Rohrablagerungen.

Ablauf

  1. Anfrage und Termin: Wir sehen uns bestehende Leitungen und Anschlüsse an.
  2. Angebot mit Positionen
  3. Ausführung, bei Bedarf in Abschnitten, damit das Haus nutzbar bleibt
  4. Druck- und Dichtheitsprüfung
  5. Anmeldung der Inbetriebsetzung beim Wasserversorger, wo vorgeschrieben
  6. Übergabe mit Dokumentation

Wenn Sie mehrere Gewerke gleichzeitig erneuern wollen, finden Sie das Vorgehen auf der Seite Komplettsanierung Haustechnik. Reihenfolge, Meldungen und Nachweise erklärt der Ratgeber Haustechnik sanieren.

Häufige Fragen

Darf ich Wasserleitungen selbst verlegen?
Für die Errichtung und wesentliche Veränderungen der Kundenanlage verlangt § 12 AVBWasserV den Versorger oder ein eingetragenes Installationsunternehmen.[1] Kleinere Arbeiten sind anders zu beurteilen. Fragen Sie uns vor dem ersten Schnitt.
Muss ich mein Wasser auf Legionellen untersuchen lassen?
Nur wenn die drei Bedingungen zusammentreffen: Großanlage, Abgabe im Rahmen gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit und Duschen. Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus ist das in der Regel nicht der Fall.[2]
Wer haftet für Leitungen hinter dem Wasserzähler?
Der Anschlussnehmer ist für Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss verantwortlich.[1]
Brauche ich eine Rückstausicherung?
Wenn Abläufe unter der Rückstauebene liegen, ja. Wir prüfen das beim Termin.
Wie erkenne ich, ob eine Enthärtung sinnvoll ist?
Über die Wasserhärte Ihres Versorgers und die Art der Warmwasserbereitung. Beides klären wir gemeinsam.

Dazu passt

Quellen

Öffentliche Rechts-, Norm- und Regelwerksseiten, Stand der Prüfung: 29.09.2026. Vorschriften ändern sich. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung beim Herausgeber. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

  1. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), § 12 KundenanlageBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023), Untersuchung auf Legionellen (§ 31) und technischer MaßnahmenwertBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Fundstelle: § 31 sowie Anzeigepflichten nach § 51.
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